Unsere Website befindet sich aktuell im Umbau.

Katastervermessung

Ihr zuverlässiger Partner für professionelle
Vermessungsdienstleistungen.

Katastervermessung

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind wir hochqualifizierte Experten des Vermessungswesens. Als beliehene Freiberufler erfüllen wir hoheitliche Aufgaben für den Staat und sind damit funktional einer Behörde gleichgestellt.  Wir führen hoheitliche Vermessungen im Kataster durch und dürfen Beurkundungen vornehmen sowie Bescheinigungen ausstellen. Da die Tätigkeit des ÖbVI eine hohe Verantwortung in sich trägt, ist diese Art unserer Aufgabenausübung in einer Berufsordnung definiert.

Amtlicher Lageplan nach §11 Abs. 3 Nds. Bauvorlagenverordnung

Die Erstellung eines amtlich beglaubigten Lageplans, zählt zu den verbindlichen amtlichen Vermessungen eines Baugrundstücks. Dieses beglaubigte Dokument aus Karte und Beschreibung ist Voraussetzung für einen Bauantrag, so verlangt es die niedersächsische Bauvorlagenverordnung. Ihr Architekt trägt darin den geplanten Bau ein, oder wir erledigen das gleich für Sie. 

Ob Sie zum Bauantrag einen einfachen oder qualifizierten Lageplan vorlegen müssen, hängt von Lage und Art des Bauvorhabens ab. Ihr Bauordnungsamt oder auch wir als öffentlich bestellte Vermesser können Ihnen dazu Auskunft geben. Für die meisten genehmigungspflichtigen Neu-, An- oder Umbauten genügt ein einfacher Lageplan. Wird auf eine Grenze Bezug genommen, empfehlen wir immer einen qualifizierten Lageplan, da der einfache Lageplan keine Auskunft über die Zuverlässigkeit der Grenzen gibt. 

Einfacher amtlicher Lageplan: Der Regelfall

Der einfache Lageplan basiert auf einem Kartenauszug aus der Liegenschaftskarte, den wir durch folgende bestätigte Angaben ergänzen: 

  • Bauvorhaben
  • Eigentümer
  • Bauherren
  • Baugrundstück und Umgebung
  • Baulasten
 

Qualifizierter amtlicher Lageplan: Der detaillierte (Grenz-)fall

Im qualifizierten Lageplan sind zusätzlich die Grundstücksgrenzen per amtlicher Vermessung exakt nachvollzogen. Bei Grenzbebauung beispielsweise, benötigen Sie einen qualifizierten Lageplan. Wir kontrollieren und dokumentieren die Qualität der Grenzpunkte. Auch Abstandsflächen und Distanzen überprüfen wir präzise, sowie auch alle anderen relavanten Maße und Topografien vor Ort. 

Noch nicht im Kataster kartierte Bestände wie Gebäude, Masten oder Leitungen tragen wir bei der Gelegenheit nach. Wir zeichnen die Karte neu, aktualisieren veraltete Katastermessungen und schaffen Ihnen damit maximale Rechtssicherheit. Unter Umständen ergibt sich durch den qualifizierten Lageplan die Notwendigkeit einer Grenzfeststellung, um die Qualität der Grenzen in die erforderliche Genauigkeit zu bringen. 

Noch Fragen oder zusätzlichen Bedarf? 

Benötigt Ihr Architekt weiter Pläne, wie ein Höhenaufmaß oder einen detaillierten Bestandsplan, so stehen wir Ihnen auch dafür zur Verfügung. Die Kosten für amtliche Lagepläne sind übrigens vollkommen transparent geregelt. Dafür sorgt die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Richtwert für die Kosten ist der Herstellungswert Ihres Bauvorhabens. 

Flurstückbildung

Der häufige Fall der Flurstückbildung ist eine Abtrennung der Trennstücke, doch kommen auch Zusammenlegungen vor. Sie planen einen Grundstücksteil abzutrennen, um es zu veräußern, zu beleihen oder zu verschenken? Dann sind wir Ihr erster Schritt zur Tat. Ohne sogenannte Flurstückbildung, eine Fortführungsvermessung für das Kataster, gibt es keine grundbuchrechtliche Teilung und Übertragung. Denn nur für im Kataster existierende Flurstücke kann ein Eigentümerwechsel erfolgen. 

Soll sich der Grenzverlauf Ihres Grundstücks durch Flurstückteilung ändern, stehen dafür prinzipiell zwei unterschiedliche Wege zur Verfügung. Die „Zerlegung“oder die „Sonderung“.

Zerlegungsvermessung: Aus einem Grundstück werden Mehrere

In einer Zerlegungsvermessung legen wir die geometrische Form der zwei oder mehr zu bildenden Flurstücke komplett neu fest, vermessen diese und marken sie ab. So „entstehen“ eigenständige Grundstücke, die eine neue Bezeichnung, sowie Flurstücknummer erhalten. Wir beziehen dazu alle  beteiligten benachbarten Eigentümer ein und laden diese vor. Den abgesteckten Grenzverlauf aller Grundstücke übermitteln wir sodann ans Katasteramt. Die Eintragung in die Liegenschaftskarte kann stattfinden. Der jeweilige Grenzverlauf jedes grundstücks, ist damit rechtlich eindeutig definiert. Für die Grundbucheintragung erhalten Sie von uns den erforderlichen Fortführungsnachweis. 

Sonderung: Teilung ohne Vermessung

Unter bestimmten Qualitätsverhältnissen des Katasters, empfiehlt sich eine weit weniger aufwändige Sonderung. Bei uns in Niedersachsen ist es in vielen Fällen möglich, dieses schnelle und kostengünstige Verfahren anzuwenden. Da es keine Vermessung vor Ort vorsieht, müssen allerdings die vorbestehenden Katasterdaten klar definiert, sowie jeder Grenzpunkt sicher und eindeutig beurkundet sein. 

Zudem setzt eine Grenzziehung „am Schreibtisch“ einen klaren geometrisch einfach nachvollziehbaren neuen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken voraus. Die Kosten orientieren sich laut Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) an Grundwert und Anzahl der Grundstücke, ebenso wie der neuen Grenzpunkte. 

Sie sind sich im Unklaren, wie der künftige Grenzverlauf am günstigsten aussehen könnte? Ob eine Sonderung in Ihrem Fall in Frage kommt? Wir wissen Rat und unterstützen Sie bei der Entscheidungsfindung. 

Kontaktieren Sie uns! 

Grenzfeststellung

Durch das Grenzfeststellungsverfahren ermitteln wir den amtlich festgelegten Grenzverlauf Ihres Grundstücks, damit Sie eine korrekte und rechtsverbindliche Darstellung und Abmarkung Ihres Grundstücks erhalten. Damit gehen Sie beim Bau eines Zauns oder bei Errichtung eines neuen Gebäude(-teils) sicher, dass Sie keine Grenzabstandsregelungen verletzen und beugen so Grenzstreitigkeiten vor. 

Wir beraten Sie gern zu dem Grenzverlauf Ihres Grundstücks, sowie die Kosten eines Grenzfeststellungsverfahrens. 

Amtliche Gebäudevermessung nach §7 NermG

 Ein Liegenschaftskataster hat mehrere grundlegende Funktionen, für die Öffentlichkeit wie auch jeden einzelnen Bürger, zu erfüllen. Schließlich gewährleistet es ein hohes Maß an Rechtssicherheit, genießt den „öffentlichen Glauben“ und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit. Selbst das Grundbuch beruft sich darauf. Dazu sollte es folgerechtlich die realen Gegebenheiten so präzise und aktuell wie möglich widergeben. Die Außenmaße von Gebäuden und anderen wesentlichen Bauwerken auf Flurstücken, müssen daher prinzipiell amtlich vermessen sein. Sie sind unverzichtbarer Teil der Geobasisdaten für Polizei, Rettungskräfte oder kommunale Bauleitplanung. 

Gebäudevermessung für das Katasteramt: Ihre Pflicht! Unsere Aufgabe

Haben Sie also ein neues Gebäude oder einen Anbau fertiggestellt, obliegt Ihnen die abschließende Pflicht, eine Gebäudevermessung zur Eintragung in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Antrag auf Gebäudevermessung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt für Eigentümer, Nutzungsberechtigte sowei Erbbauberechtigte, kurz: für alle, die ein Recht zur Bebauung eines Grundstücks haben. Festgeschrieben ist dies im Niedersächsischen Gesetz über amtliche Vermessungswesen in Paragraph 7 (§7 NVermG). 

Für Gebäudevermessungen zur Eintragung in das Liegenschaftskataster, sind wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure berechtigt. Sie zählen zu den uns übertragenen hoheitlichen Aufgaben. Mit dem Antrag bei uns haben Sie Ihrer Pflicht Genüge getan. Wir nehmen Ihren Antrag entgegen und melden folgend die Gebäudevermessung beim Katasteramt an. Anschließend nehmen wir die Vermessung vor und lassen dem Amt die notwendigen Unterlagen zukommen. Ihr neues Gebäude findet sodann  bald seine ordnungsmäße Eintragung in die Liegenschaftskarte. 

Wie für alle amtlichen Katastervermessungen findet auch hier die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) Anwendung. Maßgeblich ist der Herstellungswert des zu vermessenden Gebäudes.